Spezielle Leistungen

 

·        Verhinderungspflege:Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ (bei Verhinderung der Pflegeperson infolge Krankheit oder Urlaub; auch Ersatzpflege genannt) durch eine Ersatzkraft möglich (§ 39 SGB XI). Die Kosten werden für eine Dauer von bis zu insgesamt 4 Wochen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 1550 € übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, beispielsweise für die Reinigung der Pflegekleidung, Fahrtkosten, Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit, Verdienstausfall. Kosten, die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entstehen, sind nicht erstattungsfähig (BSG, Urteil vom 6. Juni 2002, B 3 P 11/01 R).
Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird Pflegegeld gezahlt.
Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitliche Höchstdauer von 28 Tagen angerechnet (Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 10. Oktober 2002).

·        Verhinderungspflege nach § 39 SGBXI: Jeder der arbeitet hat Anspruch auf Urlaub oder mindestens auf Erholung. Auch pflegenden Angehörigen, Pflegepersonen, Betreuern, Nachbarn usw. steht dieses Privileg zu. Damit Pflegende ihren Urlaub genießen können und gleichzeitig eine reibungslose Hilfestellung des Pflegebedürftigen gesichert ist, hat unser Gesetzgeber folgende Regelung geschaffen:
Neben den Sachleistungen werden für 28 Tage pro Jahr weitere Zuschüsse von der Pflegekasse gezahlt. Mit diesem Geld kann der Pflegebedürftige die Personen oder einen Pflegedienst bezahlen, die Pflege während dieser Zeit sichert. Sämtliche Zusatzleistungen, die zur Urlaubsvertretung notwendig sind werden direkt mit Ihrer Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1550,-- € (Stand 01.01.2012) abgerechnet. Diese Leistung ist einmal im Jahr für maximal 28 Tage in Anspruch zu nehmen
. Wird das Geld nicht ausgeschöpft oder nicht in Anspruch genommen verfällt es.

·        Entlastung pflegender Angehöriger:

Betreuungspflege nach §45 SGB XI Die großen medizinischen Fortschritte unserer Zeit ermöglichen, dass die Menschen heutzutage ein angesehenes Alter erreichen. Leider ist das Altwerden manchmal mit Gedächtnisverlust und/oder Verwirrtheit begleitet. Diese Menschen benötigen mehr Aufmerksamkeit, Pflege und sonstige Hilfeleistung. Dieser Hilfebedarf ist im elften Sozialgesetzbuch unter § 45 geregelt.

Es können von Ihrer Pflegekasse Kosten bis zu 200,--€ monatlich zur Verfügung gestellt werden, wenn die Alltagskompetenz des Pflegebedürftigen erheblich eingeschränkt ist. Diese Leistungen können auch OHNE Zuweisung einer Pflegestufe bewilligt werden.


Im Sinne dieser Regelung bietet unsere Organisation unter anderem Zusatzleistungen wie folgt an:

• Biographie- und Erinnerungsarbeit ( Gedächtnistraining )

• Sich beschäftigen, z.B. mit dem Tagesgeschehen / sonstige Interessen

• Förderung der Bewegung

• Förderung von handwerklichen, beruflichen, künstlerisch musikalischen und sozialen Fähigkeiten

• Förderung der geistigen Anregung und Begegnung mit anderen Menschen

• Förderung der geistigen Anregung durch Besuch von kulturellen Veranstaltungen

• Förderung / Durchführung von Gemeinschaftsspielen die das Gedächtnis / Mathematik fördern.

• Lesetraining / Auswertung des gelesenen Materials usw.

• Stundenweise Entlastung pflegender Angehörigen / Lebenspartner usw.

• Das analysieren von gefährdenden Gegenständen und den neuen Umgang damit erlernen

• Alltagssituationen bewältigen



 


 

 

24 Stunden Rufbereitschaft

 

Durch eine Rufumleitung sind wir über unsere Bereitschafthandys in pflegerischen Notfällen jederzeit erreichbar